Recht am eigenen Bild 2026 — § 22 KUG und Street-Fotografie
Was § 22 KUG, die Ausnahmen aus § 23 KUG und die DSGVO-Schicht für Street-Fotograf:innen 2026 konkret bedeuten — mit Blick auf BGH-Rechtsprechung und Schmerzensgeld-Höhen.
Wer in Deutschland Menschen im öffentlichen Raum fotografiert und die Bilder anschließend zeigt, bewegt sich seit fast 120 Jahren im selben gesetzlichen Rahmen: dem Kunst-Urhebergesetz (KUG) von 1907. Seit 2018 liegt darüber zusätzlich die Datenschutz-Grundverordnung. Die juristische Schicht-Konstellation 2026 ist deshalb anspruchsvoller geworden, ohne dass die KUG-Grundregel ihre Gültigkeit verloren hätte. Für Street-Fotograf:innen, Reportage-Arbeitende und alle, die mit identifizierbaren Personen im Bild publizieren, ist Klarheit über den aktuellen Stand keine Kür mehr.
Die Grundregel — § 22 KUG
§ 22 Satz 1 des Kunst-Urhebergesetzes lautet im Kern: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. „Bildnis” ist dabei jede Darstellung, auf der die Person erkennbar ist — Gesicht, charakteristische Körperhaltung, identifizierende Kleidung oder Umgebungs-Kontext können zur Erkennbarkeit reichen.
Der Tatbestand umfasst zwei Handlungen: Verbreiten (analog wie digital, kommerziell wie nicht-kommerziell) und öffentlich zur Schau stellen. Das reine Anfertigen der Aufnahme ist von § 22 KUG nicht erfasst — die Auslöse-Handlung ist KUG-rechtlich frei. Das ändert sich erst, wenn das Bild gezeigt oder weitergegeben wird.
Die Einwilligung muss nicht schriftlich erfolgen, kann aber im Streitfall schwer nachweisbar sein. Mündliche oder konkludente Einwilligung (etwa durch bewusstes Posieren) ist rechtswirksam, im Zweifel aber beweispflichtig auf Fotografen-Seite.
Die vier Ausnahmen — § 23 KUG
§ 23 Absatz 1 KUG nennt vier Ausnahme-Tatbestände, unter denen die Verbreitung auch ohne Einwilligung zulässig ist:
1. Personen der Zeitgeschichte. Wer eine Funktion ausübt, die öffentlicher Beobachtung untersteht — Politiker:innen, Spitzen-Sportler:innen, Wirtschafts-Führungskräfte, prominente Künstler:innen — kann in Zusammenhängen, die diese Funktion betreffen, ohne Einwilligung gezeigt werden. Die frühere Unterscheidung zwischen „absoluten” und „relativen” Personen der Zeitgeschichte ist seit der Caroline-von-Hannover-Rechtsprechung des EGMR (2004) abgeschafft; entscheidend ist die Abwägung im Einzelfall zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht.
2. Beiwerk neben Landschaft oder Örtlichkeit. Wenn die Person nicht das Motiv ist, sondern der erfasste Ort, und die Person austauschbar im Sinne der Bild-Komposition bleibt, ist die Verbreitung zulässig. Praxis-Schwelle: Wenn die Person aus dem Bild herausgeschnitten werden könnte, ohne den Bild-Charakter zu verändern, ist sie Beiwerk.
3. Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge. Demonstrationen, Konzerte mit Publikum, Sport-Veranstaltungen mit Zuschauer-Tribünen — wer Teil einer solchen Versammlung ist, kann als Teil dieser Versammlung gezeigt werden. Die Schwelle: Es muss um die Versammlung als Vorgang gehen, nicht um ein Einzel-Porträt am Rande der Versammlung.
4. Höheres Interesse der Kunst. Die Kunst-Klausel ist die schmalste und in der Praxis am häufigsten missverstandene Ausnahme. Sie greift nur, wenn die Aufnahme im Sinne der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG bewertet wird und das künstlerische Interesse das Persönlichkeitsrecht überwiegt. „Street-Fotografie ist Kunst” reicht als Argumentation nicht — die Rechtsprechung verlangt eine konkrete künstlerische Auseinandersetzung, die in der Aufnahme erkennbar wird.
§ 23 Absatz 2 KUG enthält die Gegen-Schranke: Die Ausnahmen gelten nicht, wenn ein „berechtigtes Interesse” des Abgebildeten verletzt wird. Diese Klausel ist das Einfallstor für viele BGH-Entscheidungen — die Ausnahme nach Absatz 1 wird durch die Interessen-Abwägung in Absatz 2 wieder eingegrenzt.
Die DSGVO-Schicht seit 2018
Mit dem Wirksam-Werden der Datenschutz-Grundverordnung am 25. Mai 2018 ist die Diskussion entstanden, ob § 22 KUG durch das EU-Recht überlagert oder verdrängt wird. Das Bild einer identifizierbaren Person ist datenschutzrechtlich ein personenbezogenes Datum nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO — und damit grundsätzlich erlaubnisbedürftig.
Die DSGVO kennt eigene Erlaubnis-Tatbestände. Für Foto-Verbreitung kommt vor allem Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht — die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, wenn die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person nicht überwiegen. Praktisch ist das eine Parallel-Norm zu § 23 KUG, die ähnliche Abwägungen verlangt.
Die Diskussion um den Anwendungs-Vorrang ist 2026 weiterhin nicht abschließend geklärt. Die herrschende Meinung in der Rechtsprechung — bestätigt vom BGH zuletzt 2024 — geht von einer Parallel-Geltung aus: KUG und DSGVO werden nebeneinander geprüft. Für journalistische und künstlerische Zwecke greift die Medien-Privilegierung nach Art. 85 DSGVO in Verbindung mit den Landes-Pressegesetzen, die den DSGVO-Anteil weitgehend zurücknimmt.
Für nicht-journalistische und nicht-künstlerische Verwendung — etwa kommerzielle Werbe-Bilder oder Social-Media-Profile mit Marketing-Charakter — bleibt die DSGVO der schärfere Maßstab. Hier ist die schriftliche Einwilligung 2026 zum Praxis-Standard geworden.
BGH-Rechtsprechung 2022–2025 zur Street-Fotografie
Der Bundesgerichtshof hat in den letzten drei Jahren mehrere Entscheidungen getroffen, die für die Street-Praxis 2026 maßgeblich sind.
In einer Entscheidung von 2023 (VI ZR-Urteil) hat der BGH klargestellt, dass die bloße Erkennbarkeit einer Person in einer dokumentarisch verstandenen Straßen-Aufnahme noch keinen Verbots-Anspruch begründet, wenn die Aufnahme in einen ernsthaften journalistischen oder künstlerischen Zusammenhang eingebettet ist. Eine reine Ästhetik-Begründung reicht nicht — der dokumentarische Bezug muss erkennbar sein.
Eine Entscheidung von 2024 hat die Anforderungen an die Künstler-Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG verschärft: Eine künstlerische Werk-Reihe muss als solche identifizierbar sein, eine Veröffentlichung in sozialen Netzwerken ohne Werk-Kontext erfüllt das Kriterium in der Regel nicht.
Eine Entscheidung von 2025 hat die Abgrenzung zwischen § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG (Beiwerk) und Einzel-Porträt präzisiert: Wenn eine Person aus dem Halb-Schatten heraus in der Bild-Mitte erscheint und die Bild-Komposition auf sie zentriert ist, liegt kein Beiwerk vor, auch wenn formal eine Stadt-Ansicht gezeigt wird.
Praxis-Empfehlungen für 2026
Aus der KUG-Lage, der DSGVO-Schicht und der jüngeren BGH-Rechtsprechung ergeben sich vier Praxis-Empfehlungen:
Model-Release für Identifizierbare. Sobald eine Person als Hauptmotiv erscheint und nicht klar unter § 23 KUG fällt, wird ein schriftliches Model-Release-Formular eingeholt. Das Formular dokumentiert Einwilligung, Verwendungs-Zweck (redaktionell, kommerziell, beides) und Verbreitungs-Medium (Print, Online, Ausstellung). Für die DSGVO-Schicht ist die Schriftform Beweis-Standard.
Anonymisierung bei kommerzieller Verwertung. Wer eine Street-Aufnahme nicht journalistisch, sondern werblich nutzt, anonymisiert identifizierbare Personen — durch Unschärfe, Schwarz-Balken oder digitales Entfernen. Die Kunst-Ausnahme greift hier praktisch nicht.
Sichtbare Kamera als Konsens-Signal. Wer mit sichtbarer Kamera fotografiert und die abgebildete Person sieht das und reagiert nicht ablehnend, kann unter Umständen eine konkludente Einwilligung argumentieren. Die Schwelle ist nicht trivial — die Rechtsprechung verlangt, dass die Person die Situation wahrgenommen hat und die Tragweite einschätzen konnte. In der Praxis bleibt das ein schwacher Schutz, ist aber besser als verstecktes Fotografieren.
Bei prominenten Personen den Funktions-Bezug halten. Wer eine Person der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG abbildet, achtet auf den Zusammenhang. Ein Bundestagsabgeordneter beim Wahlkampf-Auftritt fällt unter die Ausnahme, derselbe Mensch beim privaten Strand-Spaziergang nicht.
Schmerzensgeld-Höhe bei Verstößen
Die Höhe der Schmerzensgeld-Zahlungen bei festgestellten Verstößen gegen § 22 KUG variiert nach Schwere, Verbreitungs-Reichweite und kommerzieller Verwertung.
- Einfache Verstöße mit begrenzter Reichweite: 500 bis 1.500 EUR
- Verbreitung in Print-Medien mit größerer Auflage: 1.500 bis 3.000 EUR
- Boulevard-Fälle mit hoher Reichweite oder intim-privatem Kontext: ab 5.000 EUR, in Einzelfällen sechsstellig
- Werbliche Verwendung ohne Einwilligung: zusätzlich Bereicherungs-Anspruch in Höhe der ortsüblichen Lizenzgebühr
Dazu kommen typischerweise Unterlassungs-Verfügungen, Abmahn-Kosten (gestaffelt nach Streitwert) und gegebenenfalls Beseitigungs-Pflichten (Löschen aus Online-Archiven, Rückruf bei Print).
Für Street-Fotograf:innen mit redaktionellem Profil und sauberer Dokumentations-Praxis ist das Risiko überschaubar. Wer ohne Konzept aus der Hüfte schießt und das Material breit publiziert, kalkuliert die Verfahrens-Risiken besser ein, als es 2018 noch nötig war. Die DSGVO-Schicht hat die Schwelle gesenkt — was 2017 noch durchgegangen wäre, ist 2026 schneller justiziabel.